25.11.2020 19:01 Uhr

Polizei-Streit: DFL verliert erneut vor Gericht

DFL verliert erneut vor Gericht
DFL verliert erneut vor Gericht

Die Deutsche Fußball Liga hat im Streit um die Erstattung zusätzlicher Polizeikosten bei Hochrisikospielen eine weitere juristische Niederlage hinnehmen müssen.

Das Oberverwaltungsgericht Bremen wies eine Klage der DFL gegen einen Gebührenbescheid des Landes Bremen zurück, der nach Auffassung des Dachverbands der 36 deutschen Proficlubs zu hoch ausgefallen war. Das gab das Gericht am Mittwoch in einer Mitteilung bekannt.

Dass die Bundesländer der DFL grundsätzlich die Kosten für zusätzliche Polizei-Einsätze in Rechnung stellen dürfen, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits 2019 entschieden. Bei diesem Verfahren ging es nur um ein Detail aus dem Gebührenbescheid in Höhe von rund 400 000 Euro, den die DFL nach dem Bundesliga-Derby zwischen Werder Bremen und dem Hamburger SV am 19. April 2015 erhalten hatte.

Das Land Bremen hatte die Polizeikosten darin nach Meinung der DFL zu pauschal berechnet. Nach ihrer Auffassung hätte man den Aufwand für die Fest- und Ingewahrsamnahmen randalierender Fußball-Fans diesen "konkreten Störern" selbst in Rechnung stellen und aus dem Gebührenbescheid herausrechnen müssen. Das Oberverwaltungsgericht wies die entsprechende Klage jedoch zurück und entschied, dass die Deutsche Fußball Liga diese Kosten zu tragen habe. Eine Revision ist nicht zugelassen. Die DFL prüft, ob sie dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig Beschwerde einlegt.

Sollte die DFL darauf verzichten, wäre der fachgerichtliche Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten ausgeschöpft. Für diesen Fall hatte das DFL-Präsidium bereits im Dezember 2019 beschlossen, das Bundesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde anzurufen. "Die DFL hält die ergangenen gerichtlichen Entscheidungen weiterhin insgesamt für nicht überzeugend und erachtet die betreffende Regelung in § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG weiterhin für nicht verfassungsgemäß", hieß es in einer DFL-Mitteilung vom Mittwoch.

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